INFORMATION MAKLER
- Was ein Makler leistet!
Internet, Immobilienplattformen und Soziale Netzwerke bieten dem Einzelnen eine Vielzahl an Möglichkeiten eine Immobilie zu verkaufen oder zu vermieten. Sie stellen sich somit die berechtigte Frage: „Warum soll ich einen Immobilienmakler mit dem Verkauf/Vermietung meiner Immobilie beauftragen?“
Nun – der Immobilienmakler ist nicht nur verpflichtet Ihre Interessen und die Interessen des Käufers zu wahren, er haftet auch dafür, dass der Käufer über sämtliche die Immobilie betreffenden Umstände aufgeklärt wird. Sollte der Verkäufer nicht über alle Unterlagen (Benützungsbewilligungen, Atteste, Energieausweis, uvm.) verfügen, so unterstützt der Immobilienmakler den Verkäufer diese beizuschaffen um so sowohl für den Verkäufer als auch den Käufer ein höchstes Maß an Sicherheit beim Immobilienkauf/verkauf zu erreichen. Die Bewertung, Unterstützung in der preislichen Gestaltung, sowie die Erstellung eines optimalen auf die Immobilie abgestellten
Vermarktungskonzeptes zählt dabei ebenso zu seinen Aufgaben, wie die Auskunft hinsichtlich immobilienertragssteuerrechtlicher Aspekte, der Nebenkosten beim Immobilienkauf/verkauf, bis hin zur Unterstützung bei der Organisation der Vertragsabwicklung.
Wichtig dabei ist – der Immobilienmakler hat nur bei erfolgreichem Vertragsabschluss Anspruch auf die vereinbarte Provision.
Auch wurde vom Gesetzgeber hinsichtlich des Steuersatzes für den unentgeltlichen Erwerb eine stufenweise Unterscheidung entsprechend dem Wert des Grundstückes vorgenommen, welche den unentgeltlichen Erwerb Einzelfällen durchaus steuerliche Vorteile bringt, bei Überschreitung des Schwellenwertes jedoch eine erhebliche Mehrbelastung in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht bildet.
Wichtig dabei ist – der Immobilienmakler hat nur bei erfolgreichem Vertragsabschluss Anspruch auf die vereinbarte Provision.
Für nähere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
- Was muss man beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie beachten?
Haus:
- Sind sämtliche Unterlagen die Immobilie betreffend vorhanden?
- Bestehen Rechte Dritter an meiner Liegenschaft?
- Welche Belastungen sind im Grundbuch eingetragen?
- Welchen Wert hat meine Immobilie?
- Gibt es einen Energieausweis?
- Welche steuerrechtliche Aspekte sind zu berücksichtigen?
Wohnungseigentum:
- Was bedeutet Wohnungseigentum eigentlich?
- Gibt es gesonderte Nutzungsvereinbarungen?
- Wie hoch sind die laufenden Betriebskosten?
- Wie hoch ist die Rücklage?
- Welche Beschlüsse hat die Wohnungseigentumsgemeinschaft gefasst?
- Wie ist die Betreuung des Hauses organisiert?
Grundstück:
- Sind alle Anschlüsse am Grundstück vorhanden?
- Liegt das Grundstück in einer Gefahrenzone?
- Wie hoch ist die Bebauungsdichte?
- Gibt es einen Bebauungsplan?
- Welche Belastungen – zB.: Wegerechte – sind im Grundbuch eingetragen oder bestehen möglicherweise auf Grund privatrechtlicher Vereinbarung?
- Wie hoch sind die Kosten der Errichtung der Anschlüsse?
- Grunderwerbssteuer?
Mit der am 01.01.2016 in Kraft getretenen Novellierung des Grunderwerbsteuergesetzes, ist es zu wesentlichen Änderungen/Neuerungen der Grunderwerbsteuer, insbesondere für den Bereich der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken und deren Bewertung gekommen.
Bei entgeltlichen Erwerb bildet zwar nach wie vor der Wert der Gegenleistung (Kaufpreis) die Bemessungsgrundlage, doch wird nunmehr für den unentgeltlichen Erwerb bzw. wenn die Gegenleistung geringer ist als der Grundstückswert ist, der sogenannte „Grundstückswert“, als Bemessungsgrundlage herangezogen, welcher nunmehr nicht mehr auf Basis des dreifachen Einheitswertes berechnet wird.Auch wurde vom Gesetzgeber hinsichtlich des Steuersatzes für den unentgeltlichen Erwerb eine stufenweise Unterscheidung entsprechend dem Wert des Grundstückes vorgenommen, welche den unentgeltlichen Erwerb Einzelfällen durchaus steuerliche Vorteile bringt, bei Überschreitung des Schwellenwertes jedoch eine erhebliche Mehrbelastung in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht bildet.
Nähre Informationen entnehmen Sie hier
- Energieausweis
Die Regelungen zum Energieausweis wurden mit 1. Dezember 2012 durch das Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012) geändert. Wie nach bisheriger Rechtslage muss bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjekten (somit von Häusern, Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten) ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.
Neu ist insbesondere
- die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes bereits in Immobilieninseraten,
- dass die Ausnahmebestimmungen bundesweit einheitlich geregelt sind,
- die Festlegung von gewährleistungs- und schadenersatzrechtlichen Folgen der Ausweisvorlage und die Regelung der Rechtsfolgen bei unterlassener Vorlage oder Aushändigung,
- dass es Verwaltungsstrafbestimmungen bei Verstoß gegen die Pflichten gibt.
Nähere Informationen erhalten Sie hier
Download PDF:
Nebenkosten Kauf / Verkauf
Nebenkosten Miete